Karlsruhe/Berlin (DAV). Für die Bestimmung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) bei einem posttraumatischen Anfallsleiden sind nicht allein die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) genannten Kriterien wie Art, Schwere und Häufigkeit der Anfälle maßgeblich. Vielmehr müssen auch die konkreten Teilhabebeeinträchtigungen des Betroffenen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, um eine angemessene Höherbewertung des GdS zu gewährleisten. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt am 19. Mai 2025 (AZ: L 1 VE 21/23), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Das Gericht bestätigte damit einen GdS von 80 für einen Kläger mit schweren, häufigen epileptischen Anfällen, die erhebliche Einschränkungen im Berufs- und Privatleben mit sich bringen.
Dem Urteil liegt die Klage eines Mannes zugrunde, der während seiner Zeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr im Mai 1998 einen schweren Wegeunfall erlitt. Als Folge des Unfalls wurde ihm eine Wehrdienstbeschädigung (WDB-Folge) in Form einer „Epilepsie mit seltenen großen Anfällen” anerkannt. Er erhielt zunächst Versorgungsleistungen basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent.
Im Jahr 2014 verschlechterte sich sein Zustand: Der Kläger gab an, dass die epileptischen Anfälle nun mindestens alle ein bis zwei Wochen auftraten. Er beantragte daraufhin die Neufeststellung und Höherbewertung seines Versorgungsanspruchs. Die zuständige Behörde lehnte eine Erhöhung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) jedoch ab. Sie stellte den Kausalzusammenhang der Verschlimmerung mit dem ursprünglichen Unfall infrage.
Das Landessozialgericht Darmstadt wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte den Grad der Behinderung (GdB) von 80.
Der Senat stellte fest, dass die Anfallsfrequenz ab dem 27. März 2017 zugenommen hatte: Es traten wöchentlich generalisierte Anfälle in der Nacht sowie weiterhin fokale Anfälle tagsüber auf.
Das Gericht begründete die Wahl des maximalen Werts des Bewertungsrahmens von 60 bis 80 maßgeblich mit den gravierenden Auswirkungen auf das Leben des Klägers.
Die Anfälle, die zeitweise fast täglich auftraten, zwangen den Kläger, seinen Beruf in der Gastronomie aufzugeben. Die unregelmäßigen Nachtarbeitszeiten begünstigten die Anfälle stark. Die anschließende Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten zeigte die erheblichen Beeinträchtigungen.
Auch sei es zu massiven Einschränkungen des Privatlebens gekommen. Der Kläger schilderte glaubhaft, dass er nach jedem großen Anfall mehrere Tage zur Erholung benötigte, oft das gesamte Wochenende. Auch die täglichen Absencen (Phasen, in denen er für kurze Zeit nicht bewusst denken kann) schränkten seine Freizeit stark ein, sodass Sportarten wie Schwimmen oder Fahrradfahren unmöglich wurden.
Der Senat stellte klar, dass die versorgungsmedizinischen Grundsätze bei Epilepsie zwar primär auf Art, Schwere und Häufigkeit der Anfälle abstellen, jedoch die Gesamtheit der Einschränkungen zu beachten ist. Die besondere Belastung der Betroffenen und die massiven Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft rechtfertigen es, den höchsten GdS-Wert auszuschöpfen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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