Potsdam/Berlin (DAV). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 11. Januar 2024 (AZ: L 21 U 180/21) entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht für Leistungen der Nachsorge gilt. Hintergrund der Entscheidung war der Unfall einer Frau, die an einem Nachsorgeprogramm teilnahm. Das Gericht erklärte, dass solche Programme eigenständige Maßnahmen sind und nicht den gleichen Schutz wie medizinische Rehabilitationsleistungen bieten, teilt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mit.
Die Klägerin hatte 2018 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung abgeschlossen, die kurz vor dem geplanten Ende wegen eines Blutergusses abgebrochen wurde. Anschließend nahm sie an einem Nachsorgeprogramm der Deutschen Rentenversicherung teil, dem sogenannten IRENA-Programm. Während einer Sitzung dieses Programms wurde sie auf dem Heimweg von einer Radfahrerin angefahren und verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da Nachsorgeprogramme nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Nach erfolgloser Klage vor dem Sozialgericht Potsdam legte die Klägerin Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg ein.
Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Es stellte klar, dass der Unfallversicherungsschutz nur für stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelte. Nachsorgeprogramme wie IRENA seien jedoch eigenständige Maßnahmen, die vor allem der Stabilisierung bereits erzielter Therapieerfolge dienten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Nachsorgeprogramme weniger zeitintensiv seien und nicht die gleiche organisatorische Einbindung erforderten wie Rehabilitationsleistungen. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe Nachsorgeprogramme bewusst nicht in den Versicherungsschutz aufgenommen.