Berlin (DAV). Wer sich zu Ostern etwa im Park auf die Suche nach Ostereiern macht, findet mitunter etwas ganz anderes: wertvolle Gegenstände oder Bargeld zum Beispiel. Solche Funde darf man nicht behalten, sondern muss sie melden. Meist erhält man einen Finderlohn, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.
Wer bei der Suche nach Ostereiern zufällig fremdes Eigentum findet, darf es in der Regel nicht behalten. „Grundsätzlich muss man fremde Sachen, die man gefunden hat, zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. „Schon ab einem Wert von zehn Euro ist ein Finder verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden.“
Einen teuren Fund einstecken und nicht melden, empfiehlt sich nicht. „Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn“, sagt Swen Walentowski.
Bei verloren gegangenen Portemonnaies lässt sich der Eigentümer leicht über seinen Personalausweis oder seine Bankkarte identifizieren. Bei anderen Dingen oder bei Bargeld kann es schwieriger werden. Dann muss ein Finder den Fund der zuständigen Behörde melden, in der Regel dem örtlichen Fundbüro.
Manche Fundbüros verlangen, dass der Fund bei ihnen abgeliefert wird. Anderen reicht es, wenn der Finder den Fund anzeigt und zu Hause aufbewahrt. In diesem Fall muss ein Finder gut auf den Gegenstand aufpassen, denn er oder sie ist für ihn verantwortlich und muss ihn sorgfältig behandeln. Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, um den Fundgegenstand abzuholen – danach darf der Finder ihn behalten.
„Findern steht ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski. Wer etwa ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, darf also 70 Euro Finderlohn verlangen.
Wer bei seiner Suche nach Ostereiern einen Schatz finden sollte, wird nur in Bayern einen Finderlohn bekommen. Andere Bundesländer schließen bei Schatzfunden eine materielle Belohnung aus.
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