Köln/Berlin (DAV). Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, muss beweisen, dass es dafür einen wichtigen Grund gibt. Auch muss er die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 26. November 2014 (AZ: 3 Sa 239/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12.800 EUR brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden.
Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Mann wegen Spesenbetrugs.
Seine Klage war erfolgreich. Es liege kein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer konnte glaubhaft machen, er habe mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben. Auch habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ sei nicht möglich. Auch müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die Firma habe selber ausgeführt, dass Spesenabrechnungen immer erfolgt seien, konkrete einzelne Belege jedoch nicht erforderlich gewesen seien. Die fristlose Kündigung sei damit unwirksam.
Informationen: www.anwaltauskunft.de