Hannover/Berlin (DAV). Wird in einer Betriebsvereinbarung die Auswahl von Interessierten für ein freiwilliges Abfindungsprogramm vereinbart, ist für die Änderung dieser Vereinbarung die Schriftform erforderlich. Betroffene können bei einem fehlerhaft durchgeführten Programm möglicherweise Anspruch auf Teilnahme an dem Programm haben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 27. Juni 2016 (AZ: 11 Sa 1019/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Konzernbetriebsrat und der Arbeitsgeber schlossen im Rahmen einer Sanierung eine Betriebsvereinbarung über ein sogenanntes offenes Abfindungsprogramm ab. Es stellte den Abschluss von lukrativen Aufhebungsverträgen in Aussicht, wobei es allerdings auf eine bestimmte Anzahl begrenzt war. Die Auswahl sollte anhand des Eingangs der Anträge erfolgen. In der Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass sich die interessierten Arbeitnehmer per E-Mail bei einer externen Stelle melden sollten. Da es dort zu technischen Problemen kam, schlug der Arbeitgeber daraufhin ein geändertes Verfahren vor. Danach sollte eine Anmeldung auf einer eigens dafür programmierten Homepage erfolgen. Der Konzernbetriebsratsvorsitzende übermittelte seine Zustimmung dazu lediglich per E-Mail.
Bei der Durchführung dieses geänderten Verfahrens traten erneut technische Schwierigkeiten auf. Nach erfolglosen Zugriffsversuchen brach der spätere Kläger seine Versuche ab, an dem Verfahren teilzunehmen. Er hatte sich auch nicht an dem ursprünglich vorgesehenen Weg per E-Mail beteiligt.
Der Mann klagte auf Abschluss des lukrativen Aufhebungsvertrags. Er blieb in zwei Instanzen erfolglos. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldung auf der vorgesehenen Homepage durchgeführt, sondern nach erfolglosen Versuchen vollständig abgebrochen. Daher könne er nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Anmeldung rechtzeitig auf der Homepage eingegangen.
Nach Auffassung des Gerichts lag aber eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Er habe bei der Änderung der Betriebsvereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis entsprochen. Auch Änderungen von Betriebsvereinbarungen müssten beide Seiten schriftlich bestätigen. Lediglich eine E-Mail vom Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats reiche nicht aus.
Grundsätzlich könnten dadurch Schadensersatzansprüche entstehen, da die Durchführung des Auswahlverfahrens nicht wie ursprünglich in der Betriebsvereinbarung vorgesehen erfolgte. Dies wirke sich hier aber nicht negativ aus. Es habe von Anfang an festgestanden, dass nur eine kleine Anzahl der sich anmeldenden Arbeitnehmer in den Genuss eines solchen Aufhebungsvertrags kommen würden. Es sei schon nicht klar, dass der Kläger auch bei einer Durchführung mit den ursprünglich festgelegten Modalitäten zum Zuge gekommen wäre. Daher scheide ein Anspruch aus.
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