Mainz/Berlin (DAV). Unabhängig davon, ob jemand grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat, muss er es beantragen. Versäumt man den Antrag, hat man keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Gezahlt wird immer erst ab Antrag, so das Sozialgericht in Mainz am 1. Dezember 2016 (AZ: S 10 AS 816/15). Daher rät die Deutsche Anwaltauskunft, unbedingt daran zu denken, den Antrag zu stellen. Laufe ein Bewilligungszeitraum aus, müsse rechtzeitig der weitere Bezug beantragt werden.
Der Kläger erhält seit 2013 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) vom Jobcenter. Die Leistungen werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums schickt das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular. Es weist dabei auf die Notwendigkeit des Antrags hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, schickte das Jobcenter dem Mann im Vorfeld Anfang November erneut ein Antragsformular zu.
Der Mann reagierte jedoch nicht. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und erhielt ab Juni wieder Leistungen zugesprochen. Er wollte aber ebenso für den zurückliegenden Zeitraum die Zahlungen erhalten. Das Jobcenter lehnte jedoch eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 ab. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung. Er sei aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts sei höchstrichterlich geklärt, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in einem solchen Fall nicht greife. Dies sei nur bei unverschuldetem Versäumen gesetzlicher Fristen möglich. Nicht jedoch – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden. Es liege eben keine Pflichtverletzung des Jobcenters vor. Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen und habe den Mann vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit eines neuen Antrages hingewiesen.
Weitere Verpflichtungen, wie etwa persönlich bei dem Mann vorbeizuschauen oder auf Verdacht den Sozialdienst einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe.
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