Berlin (DAA). Die einen freuen sich das ganze Jahr darauf, die anderen machen in an den närrischen Tagen einen großen Bogen um die Karnevalshochburgen. Ob man die Zeit nun Karneval, Fasching oder Faasend nennt – hier lauern viele rechtliche Fettnäpfchen. So droht eine Abmahnung, wenn man verbotenerweise am Arbeitsplatz Alkohol trinkt. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Darf ich verkleidet zur Arbeit gehen?
Wahre Jecken gehen während der Karnevalstage verkleidet ins Büro. Aber: „Ein Recht auf Maskerade gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Viele Arbeitgeber hätten jedoch kein Problem mit kostümierten Mitarbeitern.
Verbietet der Chef es aber, dass Arbeitnehmer als Cowboy, Clown oder anderweitig verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen, müssen diese sich daran halten. Der Arbeitgeber kann andernfalls von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie nachhause gehen und sich umziehen, wenn die Kleidung nicht angemessen ist.
An Weiberfastnacht steht ein Ausstattungsstück besonders im Fokus: die Krawatte. Vor allem in den Karnevalshochburgen sind Krawatten regelmäßig Scherenangriffen von Kolleginnen ausgesetzt. Den Schlips vom Chef sollten sich Mitarbeiterinnen aber nur vornehmen, wenn sie sicher sind, dass er damit einverstanden ist. Hat der Chef es komplett verboten, dass Schlipse abgeschnitten werden, kann ein Verstoß dagegen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Darf ich am Arbeitsplatz Alkohol trinken?
Auch Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber verbieten. Ob das im eigenen Betrieb der Fall ist, können Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nachlesen. Wer sich bereits im Büro alkoholtechnisch auf die Feier nach der Arbeit vorbereiten möchte, sollte sicher sein, dass der Arbeitgeber an Karneval beim Alkohol eine Ausnahme macht. Der Chef muss allerdings keine eindeutig betrunkenen Arbeitnehmer dulden. Er kann sie nach Hause schicken oder sogar abmahnen.
Wer hat über Fasching frei?
Wäre es da nicht besser, einfach gar nicht zur Arbeit zu gehen? Arbeitnehmer müssen sich in der Regel Urlaub nehmen, wenn sie über Fasching frei haben möchten. Ein Recht auf Urlaub an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag gibt es nicht. Es sind keine gesetzlichen Feiertage.
„Am Rosenmontag gelten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen“, stellt der Sprecher von anwaltauskunft.de klar. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zwar generell berücksichtigen. Er kann sie aber ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegensprechen. Ein solcher Grund kann auch sein, dass schon zu viele andere Kollegen schneller waren – und an den Karnevalstagen in Urlaub sind.
Ich habe keinen Urlaub: Was passiert, wenn ich trotzdem nicht zur Arbeit gehe?
Unter bestimmten Umständen können Beschäftigte auch ohne Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben. „Wenn ein Unternehmen zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hintereinander allen Mitarbeitern vorbehaltslos frei gegeben hat, kann das als ´betriebliche Übung` gelten“, sagt Rechtsanwalt Walentowski. Die Arbeitnehmer könnten dann auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag frei haben.
Eine Daumenregel ist: Hat der Arbeitgeber drei Mal hintereinander an einem bestimmten Tag freigegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Regelung handelt. Das gilt nicht, wenn der Chef ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei dem freien Tag um eine Ausnahme handelt und die Beschäftigten nicht mit einer Wiederholung im nächsten Jahr rechnen können.
Krank über Fasching: Was tun?
Sich ohne Grund krankschreiben zu lassen, um Karneval feiern zu können, ist keine gute Idee. Wer dann erwischt wird, riskiert die Kündigung.
Was tun wenn man wirklich – ärgerlicherweise – über die Karnevalstage krank ist? „Der erste Schritt ist, sich direkt beim Arbeitgeber krank zu melden“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist eine Krankschreibung einzureichen. Manche Unternehmen verlangen bereits ab dem erste Tage eine.
Ob man wirklich zuhause das Bett hüten muss, während man krankgeschrieben ist, kommt auf die Krankheit an. Arbeitnehmer dürfen nichts tun, was verhindert, dass sie genesen und schnell wieder gesund werden. Einkaufen gehen oder Sport machen ist also unter Umständen erlaubt.
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