Berlin (DAV). Ende Februar ist es wieder so weit: Die fünfte Jahreszeit beginnt. Ob man die Tage zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch Fasching, Karneval, Fastnacht oder ganz anders nennt – wer mitfeiert, sollte einige rechtliche Aspekte beachten. Sonst ist am Aschermittwoch nicht nur der Spaß vorbei, sondern es drohen auch rechtliche Konsequenzen. Die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) informiert über die wichtigsten Rechtsfragen zu den närrischen Tagen.
Tolle Tage und Arbeitsrecht
• Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage
Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Dienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen – oder sich Urlaub nehmen. Wer sich an diesen Tagen frei nehmen möchte, sollte rechtzeitig einen Urlaubsantrag einreichen. „Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An den Faschingstagen galten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.
In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung. „Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte.
• Verkleidung bei der Arbeit nur mit Erlaubnis des Chefs
Dürfen die Angestellten, die an den Faschingstagen nicht frei bekommen, dann zumindest verkleidet zur Arbeit gehen? Ein Recht darauf haben Arbeitnehmer nicht. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt der Sprecher der Anwaltauskunft Swen Walentowski. Viele Chefs, vor allem in den Karnevalshochburgen, sähen Verkleidungen allerdings locker. Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber ebenfalls verbieten – und betrunkene Kollegen nach Hause schicken oder abmahnen.
Die Liebe an Karneval
• Liebe in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten
Auf ausgelassenen Karnevalspartys kann man sich schon mal näherkommen. Ob es erlaubt ist, in der Öffentlichkeit Sex zu haben, dürfte nicht nur Narren interessieren. Zumindest rechtlich gesehen müssen Feiernde nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten ist nicht immer ein strafwürdiges Delikt. Es darf nur nicht dort geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten. Ein Karnevalsumzug ist also ungeeignet.
• Bützchen in Ehren: Wann beginnt sexuelle Belästigung?
An Karneval wird geschunkelt, geküsst und umarmt. Die Grenze zur sexuellen Belästigung kann da schnell überschritten werden. „Sexuelle Belästigung fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen reichen, die in Sexualakte münden“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Ein Bützchen, also ein Küsschen an Fasching, gehöre in der Regel aber nicht dazu, es zähle zum Brauchtum.
Darf ich an Karneval Pfefferspray dabei haben?
Bei großen Veranstaltungen wie Karnevalspartys oder Faschingsumzügen fühlen sich viele Menschen nicht mehr sicher und packen ein Pfefferspray ein. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, kann man ohne Altersbeschränkung kaufen und mit sich führen. Aber auch diese sind ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.
Narretei und Straßenverkehr
• Verkleidungen dürfen die Sicherheit beim Autofahren nicht einschränken
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Wer zum Beispiel mit Maske unterwegs ist, muss darauf achten, dass diese nicht die Sicht einschränkt.
• Ob verkleidet oder nicht, wer Alkohol getrunken hat, sollte sich nicht hinters Steuer setzen.
Selbstverständlich gelten die Promillegrenzen im Straßenverkehr auch an Fasching, Fastnacht und Karneval. Auch an verkaterten Folgetagen ist Vorsicht geboten: „Wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, kann auch das dazu führen, dass er nicht sicher fahren kann“, warnt Rechtsanwalt Walentowski. Passiert ein Unfall, werde der Fahrer bestraft, so eine Alkoholisierung festgestellt wird. Und auch bei Polizeikontrollen droht Ärger. Um Unfälle zu vermeiden, sollten Autofahrer besonders in der Nähe von Kneipen achtsam fahren: Sie müssen hier mit betrunkenen Fußgängern rechnen.
• Auch betrunkene Fußgänger haften nach Unfall
Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend das Auto stehen lässt und zu Fuß geht, sollte ebenfalls vorsichtig sein. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenzen wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern. „Wenn ein Gericht feststellt, dass der betrunkene Fußgänger an dem Unfall schuld ist, haftet aber auch er“, warnt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.
Wildpinkeln kann teuer werden
Narren können unterwegs manchmal in Bedrängnis geraten – wenn die Blase ebenso voll ist wie die Toiletten der Kneipen. Öffentliches Urinieren geht allerdings richtig ins Geld. „Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski von anwaltauskunft.de. Dabei galten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze. In Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5.000 Euro kosten. In den Karnevalshochburgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35 Euro, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 Euro beziehungsweise 100 Euro.
Nach dem Umzug noch feiern
• Von Kamelle getroffen: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld
Während der Faschingsumzüge fliegen tonnenweise Bonbons und Schokolade durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat allerdings wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Entsprechende Klagen haben die Richter in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen (AZ: 123 C 254/10).
• Taschenkontrollen bei Partys meist zulässig
Nicht nur zu Fasching, Fastnacht und Karneval stehen am Eingang zu Clubs und Partys oft private Sicherheitsdienste, die die Taschen der Gäste auf Getränke oder gefährliche Gegenstände kontrollieren. Das ist zulässig: Das Hausrecht erlaubt es, bestimmte Gegenstände wie mitgebrachte Flaschen in den Partyräumen zu verbieten und die Taschen der Gäste auf diese Gegenstände zu kontrollieren.
Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft:
Überblick: Rechtsthemen zu Fasching und Karneval
Ist es erlaubt, Pfefferspray dabei zu haben?
Darf man Sex im Auto oder im Freien haben?
Auch betrunkenen Fußgängern drohen Konsequenzen