Wer nach einem Verkehrsunfall seinen Schaden fiktiv abrechnet, muss sich nicht mögliche Rabatte beim Neuwagenkauf anrechnen lassen. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, ob er sich das Ersatzfahrzeug bezahlen lässt, oder fiktiv abrechnet. Das Amtsgerichts Amberg entschied, es komme allein auf den Wiederbeschaffungswert am freien Markt an.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über den Fall:
O-Ton: Der Wagen einer Autovermietung wurde stark beschädigt, so dass er nicht mehr genutzt werden konnte. Der Autovermieter hat den Betrag eingeklagt, den er hätte für die Beschaffung eines Neuwagens ausgeben müssen. Der Schädiger hat entgegengehalten, dass er als Autovermieter ja einen Rabatt bekommt und der Kaufpreis somit nicht so hoch ist und er den vollen Kaufpreis nicht ersetzen muss. Aber den Neuwagenrabatt muss sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen, wenn er den Betrag geltend macht, um ein neues Auto zu kaufen. - Länge 30 sec.
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