Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Es kam zu einer Kollision mit einem hinter ihr bereits auf der Fahrspur fahrenden Auto, das eben mit 200 statt mit 130 Stundenkilometern fuhr. Und dann war er mit 30 Prozent dran. Weil grundsätzlich gilt ja: Der, der überholt und ausschert, ganz besondere Sorgfaltspflichten hat und sich erst vergewissern muss, ob wirklich ohne Gefährdung zum Überholvorgang angesetzt werden kann. - Länge 22 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.