Wenn Krankenkassen einen Bonus für sogenannte „Fitnesstracker" anbieten, dann muss sie ihn auch für ein Smartphone gewähren. Voraussetzung ist, dass das Smartphone auch diverse Gesundheitsdaten erfasst. Die Krankenkasse kann nicht den Kauf eines entsprechenden Armbandes verlangen, entschied das Sozialgericht Dresden.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Bedeutung des Urteils:
O-Ton: Wichtig ist hier die Definitionsfrage: Ist ein Fitnesstracker immer auch ein Fitnessarmband? Und diese Argumentation lässt sich bundesweit übertragen, dass das eben nicht so ist. Sondern Fitnesstracker ist eine Funktion und nicht die Hardware, ob Armband, Handy oder was anderes. - Länge 20 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de