Der Unterschied zwischen Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchversicherung kann wichtig sein: Die eine greift vor dem Urlaub, die andere auch während der Ferien. Doch auf die Details kommt es an. Insbesondere die Frage, wann eine Reise offiziell als „abgebrochen“ gilt, sorgt immer wieder für Streit. Ein Urteil des Amtsgerichts München schafft nun Klarheit. In dem Fall erlitt eine Frau auf der Skipiste einen Kreuzbandriss – am zweiten Urlaubstag. Nach der OP wurde sie erst später zurückgebracht. Und die Versicherung sah dies als „Urlaub“ an.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de antwortet dazu auf folgende Fragen:
- Wie haben die Richter diesen Fall gesehen?
- Und wie wurde schließlich entschieden?
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