Sind gekaufte Gegenstände beschädigt, kann man die Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung verlangen. Man hat als Käufer jedoch keinen Anspruch auf generelle Minderung. In dem Fall, den das Amtsgericht München entschied, ging es um beschädigte Möbel. Dreimal wollte der Verkäufer unbeschädigte Ware liefern, dreimal verweigerte die Käuferin die Annahme. Für die Richter war der Fall klar, sagt Tatjana Meyer vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
O-Ton: Das Gericht hat dementsprechend auch dem Möbelhaus Recht gegeben und gesagt: Die haben es jetzt so oft versucht, da hätte die Kundin dementsprechend auch ihren Teil leisten müssen. Sprich ihre Wohnung öffnen müssen und dem Verkäufer die Chance auf Austausch der defekten Ware zu geben. - Länge 19 sec
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de