Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de:
O-Ton: Das Oberlandesgericht hat dann gesagt: „Neee, nee liebes Familiengericht, Du darfst das nur sagen, wenn es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gibt. Natürlich birgt die Nutzung Gefahren. Aber generell dann sich aufzuschwingen, als der der beste Pädagoge Deutschlands – das darf das Gericht auch nicht. Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen, und die muss man nachweisen und erst dann kann das Gericht eine konkrete Auflage erteilen. - Länge 30 sec
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