Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Wenn Sie Karfreitag oder Ostermontag vor einer Schule nicht die Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten, dann können Sie argumentieren: Ja, da sind ja gar keine Schüler. Warum soll ich mich dann an diesen Tagen, wenn offensichtlich gar kein Schulbetrieb ist, an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten? Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient ja dazu, die Schüler zu schützen! Aber diese Argumentation hat das OLG Saarbrücken abgelehnt. Es ist eine ganz einfache Regel. Wenn da steht „von Montag bis Freitag“, dann müssen Sie auch von Montag bis Freitag die Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten. Auch an Feiertagen werden Ausnahmen nicht gemacht. - Länge 30 sec.
Mehr Information dazu unter www.verkehrsrecht.de