Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Dies gilt auch für Fußgänger. In dem Fall hatte ein herumtobender Hund eine Radfahrerin zu Fall gebracht. Den weglaufenden Hund suchen zu müssen, ist keine Rechtfertigung. Vor Gericht räumte die Angeklagte ihr Fehlverhalten ein und verpflichtete sie sich, 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Dennoch brummte das Amtsgericht München ihr 30 Tagessätze zu jeweils 60 Euro auf.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über die Begründung des Richters:
O-Ton: Tut mir schrecklich leid, auch wenn Du jetzt Gutes getan hast. Du hättest Dich erst einmal um die Geschädigte kümmern müssen. Du bist weg gegangen ohne Deine Personalien zu hinterlassen. Auch wenn Du dem Hund hinterher rennst, ist das Unfallflucht. Der Tatbestand hat sich verwirklicht. - Länge 18 sec.
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