O-Ton: Fiktive Abrechnung beim Unfallschaden trotz erfolgter Reparatur?
Nach einem Unfall kann man wählen, ob man den Schaden nach den tatsächlichen oder fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten abrechnet. Aber: Man muss nicht beweisen, wie hoch die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sind, entschied das Oberlandesgericht München.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Sachverständigen-Gutachten sind unantastbar, es sei denn, es ist offensichtlich, dass es eine überhöhte Reparaturrechnung ist. Aber das ist in den meisten Fällen nicht der Fall, die Versicherung muss die fiktive Abrechnung akzeptieren. Das ist höchst richterliche Rechtsprechung in Deutschland, der Bundesgerichtshof hält auch daran fest, dass der Geschädigte nicht gezwungen werden kann, sein Auto zu reparieren. Er ist der so genannte Herr des Geschehens, er hat die Wahlmöglichkeit: Lass ich reparieren und gebe das Geld aus oder ich nehme das Geld und entscheide dann selber, ob ich den Schaden reparieren lassen möchte oder unter Umständen auch eine günstigere Reparaturmöglichkeit finde. - Länge 31 sec
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