Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Da hatte die Polizei behauptet, man hätte zweimal den Betroffenen aufgefordert, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Es konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass die Schreiben wirklich dem Betroffenen zugegangen sind. Man war einmal bei der Wohnung des Betroffenen, der dann aber im Urlaub war, so dass man ihn nicht antraf. Und deswegen war die Fahrtenbuchauflage nicht rechtmäßig. - Länge 20 sec.
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