Mixt ein DJ Musiktitel zusammen und unterlegt sie mit Beats, ist er künstlerisch tätig. Er übt dann kein Gewerbe aus – und muss damit keine Gewerbesteuer zahlen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über den Fall:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, er spielt nicht nur Liefer von anderen ab, sondern er biete eine neue Musik dar. Durch Vermischung und Bearbeitung bekommen die Lieder einen neuen Charakter und – ich zitiere: eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Schöner geht es nicht. - Länge 20 sec.
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