Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das Messprotokoll ist nur dann verwertbar, gegen denjenigen, der zu schnell gefahren ist, wenn es von dem Messbeamten selber unterschrieben ist und nicht nur vom Protokollführer. Anders kann die Richtigkeit des Messprotokolls nicht garantiert werden. Der Messbeamte muss unterschreiben, denn nur so kann er dokumentieren, dass die Messung richtig war. - Länge 24 sec.
Information: www.verkehrsrecht.de.