Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) - Für kurzfristig abgesagte Termine in Physiotherapieverträgen müssen Patienten nicht unbedingt zahlen. Viele Klauseln sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 4. August 2023 (AZ: 37 C 120/23) entschieden, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient drei Termine bei einer Physiotherapeutin vereinbart. Den ersten Termin sagte er weniger als 24 Stunden vorher ab, zum zweiten Termin erschien er gar nicht und den dritten Termin sagte er wiederum weniger als 24 Stunden vorher ab. Die Physiotherapeutin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung aufgenommen, wonach bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage ein Schadenersatz in Höhe der Vergütung der Krankenkasse fällig wird. Außerdem enthielt der Terminzettel den Hinweis, dass Termine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, privat abgerechnet werden. Daher verlangte sie von dem Patienten für die drei Termine insgesamt 300 Euro Ausfallhonorar.
Das Amtsgericht Düsseldorf erließ eine einstweilige Verfügung. Ein Hinweisbeschluss dient in der Regel dazu, vor einer endgültigen Entscheidung die Auffassung des Gerichts zu einem Fall darzulegen.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht einige wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit Ausfallhonoraren und Terminabsagen in Behandlungsverhältnissen geklärt. Es wurde festgestellt, dass die von der Physiotherapeutin (Klägerin) verwendeten Klauseln zum Ausfallhonorar wegen Widersprüchlichkeit unwirksam sind. Demnach wurde kein Zahlungsanspruch der Klägerin für den kurzfristig abgesagten Termin anerkannt. Die Klausel habe dem Patienten die Möglichkeit genommen, einen geringeren Schaden als den pauschalierten Schadensersatz nachzuweisen. Grundsätzlich hätte der Patient nachweisen können, dass die Klägerin den Termin anderweitig hätte vergeben oder anderweitig hätte nutzen können.
Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Physiotherapeutin, wonach Termine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, privat abgerechnet werden, hielt das Gericht für unwirksam. Diese Klausel sei widersprüchlich, da sie einerseits eine kurzfristige Absage gegen Zahlung eines Ausfallhonorars zulasse, andererseits aber auf die private Verrechnung des Terminhonorars hinweise. Ausfallhonorar und Terminhonorar schlössen sich begrifflich aus.
Für den zweiten Termin, zu dem der Patient nicht erschienen war, erkannte das Amtsgericht Düsseldorf einen Honoraranspruch in Höhe von 70 Euro an. Der Termin sei eindeutig vereinbart gewesen. Die Physiotherapeutin habe vorgetragen, dass sie den Termin nicht anderweitig hätte vergeben oder nutzen können.
Hinsichtlich des dritten Termins, den der Patient ebenfalls kurzfristig abgesagt hatte, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Patient habe den Behandlungsvertrag insgesamt gekündigt, indem er erklärt habe, dass „es“ ihm nichts bringe. Eine Kündigung des Behandlungsvertrages könne auch ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Die Problematik der Ausfallhonorare im Gesundheitswesen
(DAA). Im Gesundheitswesen stellt sich häufig die Frage nach Ansprüchen, wenn Patienten vereinbarte Termine kurzfristig absagen oder nicht wahrnehmen. Insbesondere in Bestell- oder Terminpraxen führt dies häufig zu finanziellen Einbußen der Behandler.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 04. August 2023 (AZ: 37 C 120/23) den rechtlichen Rahmen für Ausfallhonorare und Mitansprüche von Behandlern bei Nichterscheinen von Patienten präzisiert. Für kurzfristig abgesagte Termine in Physiotherapieverträgen müssen Patienten demnach nicht unbedingt zahlen. Zahlreiche Klauseln sind unwirksam, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Klausel ist widersprüchlich und benachteiligt Verbraucher
Bei der Klage ging es um drei nicht wahrgenommene Physiotherapietermine eines Patienten. Der Kläger hatte zwei Termine kurzfristig abgesagt und einen Termin unentschuldigt versäumt.
Die Physiotherapeutin verlangte daraufhin Ausfallhonorar und berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, die Schadenersatz für nicht rechtzeitig abgesagte Termine vorsah.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst, dass die Absage eines einzelnen Termins nicht zur Kündigung des gesamten Behandlungsvertrages führt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient den Termin kurzfristig absagt.
Die Physiotherapeutin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel vereinbart, wonach der Patient für einen Termin, der weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wird, ein Ausfallhonorar in Höhe der Vergütung der Krankenkasse zu zahlen hat.
Ausfallhonorarklausel in Physiotherapieverträgen unwirksam
Das Amtsgericht Düsseldorf hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 5b) sind pauschale Schadenersatzregelungen unzulässig, wenn dem Schuldner nicht der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht wird.
Im vorliegenden Fall hätte die Physiotherapeutin darlegen und beweisen müssen, dass ihr durch die kurzfristige Terminabsage ein konkreter Schaden in Höhe der Vergütung der Krankenkasse entstanden ist. Dies ist ihr nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf nicht gelungen.
Klägerin erhält Honorar nur für nicht wahrgenommenen Termin
Der Patient hingegen befand sich in Annahmeverzug, als er den Termin am 31. Oktober 2022 nicht wahrnahm. In diesem Fall kann der Leistungserbringer die vereinbarte Vergütung verlangen. Das Gericht hielt 70 Euro für angemessen.
Der Patient kündigte den Behandlungsvertrag am 3. November 2022 mit der Begründung, dass „es“ (der dritte Termin) für ihn keinen Nutzen habe. Diese Kündigung ist nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf wirksam. Ein Ausfallhonorar entsteht daher nicht.
Nach diesem Hinweis des Gerichts ist es ratsam, die anerkannte Terminsgebühr zu zahlen, damit kein Urteil ergehen muss, so anwaltauskunft.de.
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