Als Käufer möchte man mangelfreie Sachen erwerben. Ist mal eine Sache nicht so, wie sie sein soll, hat man entsprechende Ansprüche. Man kann beispielsweise eine Reparatur verlangen oder eine Neulieferung. Man hat aber Mitwirkungspflichten: Der Verkäufer muss auch nachbessern oder neuliefern können. Ein Käufer kann grundsätzlich nicht darauf hoffen, dass man einfach mindern oder einen Teil des Kaufpreises behalten kann, so das Urteil des Amtsgerichts München.
Tatjana Meyer vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ antwortet dazu auf folgende Fragen:
- Welche Pflichten habe ich denn als Käufer oder Käuferin?
- Wie war dieser Fall genau?
- Dafür hatten die Richter auch wenig Verständnis?
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de