Berlin (DAV). Wer als Person des öffentlichen Lebens berufliche Kooperationen in den sozialen Medien präsentiert, verliert dadurch nicht automatisch seinen Schutz der Privatsphäre. Insbesondere gilt eine solche „Selbstöffnung“ nicht automatisch auch für mitreisende Familienmitglieder. So entschied das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (AZ: 27 O 92/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Grundlage der Entscheidung war der Fall eines bekannten deutschen Sängerpaares (Lena Meyer-Landrut und Mark Forster), das seit 2020 verheiratet ist. Während eines gemeinsamen Urlaubs veröffentlichte die Ehefrau auf Instagram mehrere Aufnahmen, die sie in einem Hotel zeigten. Diese Beiträge waren Teil einer bezahlten Werbepartnerschaft mit dem Hotel, was durch Verlinkungen offengelegt wurde. Ihr Ehemann postete im selben Zeitraum lediglich ein kurzes Video von sich aus einem Fitnessstudio. Eine Boulevardzeitung nahm diese Beiträge zum Anlass, am 29. Februar 2024 sowohl auf der Titelseite als auch im Innenteil umfassend über einen „Liebesurlaub“ der beiden zu berichten. Dabei wurden auch Fotomontagen verwendet, die das Paar gemeinsam zeigten. Die Musiker ließen die Verlegerin abmahnen, doch diese weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin zogen die Musiker vor Gericht.
Das Landgericht Berlin II gab den Antragstellern Recht und untersagte die erneute Veröffentlichung der Fotos sowie spezifischer Textpassagen. In den Urteilsgründen führte die Kammer aus, dass die Berichterstattung die Privatsphäre der Musiker verletze, da der konkrete Aufenthaltsort und Details des gemeinsamen Urlaubs zum geschützten Kernbereich der privaten Lebensführung gehören. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestand nicht.
Das Gericht hob besonders hervor, dass die Werbeposts der Ehefrau keine „Selbstöffnung“ für den Ehemann darstellten. Nur weil eine Person Teile ihres Lebens zu kommerziellen Zwecken preisgibt, darf die Presse nicht automatisch auf private Details von Begleitpersonen schließen. Zudem stellten die verwendeten Fotomontagen eine eigenständige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, da sie für die Lesenden nicht unmittelbar als solche erkennbar waren und einen falschen Eindruck von der privaten Situation vermittelten.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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